Gerichtliches Mahnverfahren: Ablauf, Fristen und Kosten
Wenn Mahnungen nichts bewirken, führt der kürzeste Weg zu einem vollstreckbaren Titel über das gerichtliche Mahnverfahren. Es läuft schriftlich und ohne Verhandlung, solange der Schuldner nicht widerspricht. Geregelt ist es in den §§ 688 bis 703d der Zivilprozessordnung. Dieser Artikel geht die Schritte anhand des Gesetzestextes durch.
Wofür das Verfahren taugt
Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag ein Mahnbescheid zu erlassen (§ 688 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren findet unter anderem nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist oder wenn der Mahnbescheid öffentlich zugestellt werden müsste (§ 688 Abs. 2 ZPO). Für eine unbezahlte Rechnung über eine erbrachte Leistung passt es, für einen Schuldner mit unbekannter Anschrift nicht.
Wichtig für die Einschätzung: Der Mahnbescheid enthält den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Verfahren ist schnell, weil niemand die Forderung prüft. Es endet deshalb auch, sobald der Schuldner widerspricht.
Schritt 1: der Antrag
Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Länder können die Verfahren bei einem Amtsgericht für mehrere Bezirke bündeln (§ 689 ZPO). Den Antrag können Sie online über online-mahnantrag.de stellen, nach eigener Bezeichnung „eine Anwendung der deutschen Mahngerichte“.
Der Antrag muss nach § 690 ZPO enthalten:
- die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter,
- das Gericht, bei dem der Antrag gestellt wird,
- die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, wobei Haupt- und Nebenforderungen gesondert und einzeln zu bezeichnen sind,
- die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist,
- das Gericht, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
Die getrennte Angabe von Haupt- und Nebenforderungen entspricht der Aufstellung in Ihrer letzten Mahnung:
| Posten | Art | Betrag |
|---|---|---|
| Rechnung RE-2026-0815 vom 01.07.2026 | Hauptforderung | 1.190,00 EUR |
| Verzugszinsen 10,52 % vom 01.08.2026 bis 20.10.2026 (81 Tage) | Nebenforderung | 27,78 EUR |
| Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB | Nebenforderung | 40,00 EUR |
Die Zinsen in der Tabelle reichen bis zum Tag des Antrags. Wie Zinsen anzugeben sind, die danach weiterlaufen, haben wir nicht geprüft. Das Antragsformular fragt die Angaben einzeln ab.
Schritt 2: Zustellung und Widerspruchsfrist
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt, die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller davon in Kenntnis (§ 693 ZPO). Der Bescheid fordert den Schuldner auf, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung zu zahlen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang er widerspricht (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Widerspruch kann er erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO).
Schritt 3: der Vollstreckungsbescheid
Hat der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden und muss erklären, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind (§ 699 Abs. 1 ZPO). Er kommt nicht von selbst: Beantragen Sie ihn nicht binnen sechs Monaten seit der Zustellung des Mahnbescheids, fällt dessen Wirkung weg (§ 701 ZPO).
Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Gegen ihn kann der Schuldner Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 339 Abs. 1 ZPO).
| Ereignis | Datum |
|---|---|
| Mahnbescheid zugestellt | Dienstag, 03.11.2026 |
| Ende der zweiwöchigen Widerspruchsfrist | Dienstag, 17.11.2026 |
| Vollstreckungsbescheid frühestens zu beantragen ab | Mittwoch, 18.11.2026 |
| Wirkung des Mahnbescheids entfällt ohne Antrag nach | Montag, 03.05.2027 |
| Angenommen: Vollstreckungsbescheid zugestellt | Dienstag, 01.12.2026 |
| Ende der Einspruchsfrist | Dienstag, 15.12.2026 |
Für die Berechnung gelten nach § 222 ZPO die Vorschriften des BGB: Der Tag der Zustellung zählt nicht mit, eine nach Wochen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des Wochentags, der dem Tag der Zustellung entspricht (§ 187 BGB, § 188 BGB).
Wenn der Schuldner widerspricht
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, gibt das Mahngericht den Rechtsstreit an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht ab (§ 696 Abs. 1 ZPO). Diesen Antrag können Sie schon in den Mahnantrag aufnehmen. Das Streitgericht gibt Ihnen dann auf, den Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen (§ 697 Abs. 1 ZPO). Ab hier ist es ein gewöhnlicher Zivilprozess mit Schriftsätzen und Belegen. Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Rechnen Sie bei einer bestrittenen Forderung von Anfang an damit.
Wirkung auf Verzug und Verjährung
Die Zustellung eines Mahnbescheids steht der Mahnung gleich (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB) und hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Hemmung wirkt bereits ab Eingang des Antrags, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Das macht den Mahnantrag zum üblichen Mittel kurz vor dem Jahresende. Mehr dazu unter Verjährung von Forderungen.
Kosten
Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids fällt eine halbe Gerichtsgebühr an, mindestens 38,00 EUR (Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG, abgerufen am 12.10.2026). Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (§ 3 GKG). In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen (§ 699 Abs. 3 ZPO). Ob Sie sie tatsächlich zurückbekommen, hängt davon ab, ob beim Schuldner etwas zu holen ist.
Vorher prüfen
- Stimmen Name, Rechtsform und Anschrift des Schuldners? Ein Bescheid, der nicht zugestellt werden kann, hilft nicht.
- Ist die Forderung unbestritten? Hat der Kunde Mängel gerügt, ist ein Widerspruch wahrscheinlich.
- Liegt die Forderungsaufstellung vor? Die letzte Mahnung aus dem Generator listet Hauptforderung, Zinsen je Zeitraum und Pauschale einzeln.
Quellen
- Zivilprozessordnung, gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch, gesetze-im-internet.de
- Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz, gesetze-im-internet.de
- online-mahnantrag.de, Portal der deutschen Mahngerichte
Dieser Artikel gibt den Gesetzestext wieder und rechnet Beispiele. Er ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt keine Rechtsprechung zu Einzelfällen. Rechenbeispiele stammen aus der Rechenfunktion des Generators. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
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