Mahnbrief

Ratgeber

Verjährung von Forderungen: Fristen und was sie stoppt

Zuletzt aktualisiert: · Basiszinssatz Stand 01.07.2026 · Gesetzestext gelesen am 12.10.2026

Eine offene Rechnung lässt sich nicht beliebig lange einfordern. Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf der Schuldner die Zahlung verweigern. Wer Mahnung auf Mahnung schreibt, verliert dabei Zeit, denn ein Mahnschreiben hält die Verjährung nicht auf. Dieser Artikel erklärt Frist, Beginn und die Schritte, die den Ablauf tatsächlich stoppen.

Drei Jahre, gerechnet ab Jahresende

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei einer eigenen Rechnung kennen Sie beides von Anfang an.

Daraus folgt eine einfache Regel: Alle Forderungen, die in einem Kalenderjahr entstanden sind, verjähren gemeinsam am 31. Dezember drei Jahre später, gleich ob sie aus dem Januar oder dem Dezember stammen.

Regelmäßige Verjährung nach dem Jahr, in dem die Forderung entstanden ist, ohne Hemmung und Neubeginn. Stand 12.10.2026
Forderung entstandenFrist beginnt mit Ablauf desVerjährt mit Ablauf desStatus
202231.12.202231.12.2025Frist abgelaufen
202331.12.202331.12.2026läuft in diesem Jahr ab
202431.12.202431.12.2027läuft noch
202531.12.202531.12.2028läuft noch
202631.12.202631.12.2029läuft noch

Für andere Ansprüche gelten andere Fristen. Die Tabelle betrifft die gewöhnliche Rechnung über eine Lieferung oder Leistung. Maßgeblich ist, wann der Anspruch entstanden ist, nicht das Datum auf der Rechnung.

Was Verjährung bewirkt

Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Forderung erlischt nicht von selbst: Was der Schuldner trotz Verjährung zahlt, kann er nicht zurückfordern, auch wenn er in Unkenntnis der Verjährung geleistet hat (§ 214 Abs. 2 BGB). Beruft er sich aber auf die Verjährung, ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar.

Mahnungen stoppen die Verjährung nicht

Das Gesetz zählt auf, was die Verjährung hemmt, also anhält. § 204 BGB nennt unter anderem die Erhebung der Klage und die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren. Ein Mahnschreiben des Gläubigers steht in dieser Liste nicht. Auch der Neubeginn nach § 212 BGB knüpft nicht an Briefe des Gläubigers an, sondern an ein Anerkenntnis des Schuldners oder an Vollstreckungshandlungen.

Eine Mahnung bringt den Schuldner in Verzug und lässt Zinsen laufen. Die Uhr der Verjährung läuft daneben unverändert weiter.

Was die Verjährung anhält

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Die Hemmung durch Rechtsverfolgung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB).

Was die Frist neu beginnen lässt

Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Eine Abschlagszahlung auf die Rechnung nennt das Gesetz ausdrücklich. Auch eine schriftliche Bitte um Ratenzahlung, die die Schuld einräumt, kann ein Anerkenntnis „in anderer Weise“ sein. Bewahren Sie solche Nachrichten und Kontoauszüge auf.

Zinsen und Kosten verjähren mit

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist (§ 217 BGB). Ist die Rechnung verjährt, sind es auch die darauf aufgelaufenen Verzugszinsen.

Beispiel: 2.000,00 EUR, vereinbarter Zahlungstermin 15.03.2023, kein Verbraucher beteiligt. Verzugszinsen bis 12.10.2026
ZeitraumTageBasiszinsZinssatzZinsen
16.03.2023 bis 30.06.20231071,62 %10,62 %62,27 EUR
01.07.2023 bis 31.12.20231843,12 %12,12 %122,20 EUR
01.01.2024 bis 30.06.20241823,62 %12,62 %125,85 EUR
01.07.2024 bis 31.12.20241843,37 %12,37 %124,72 EUR
01.01.2025 bis 30.06.20251812,27 %11,27 %111,77 EUR
01.07.2025 bis 30.06.20263651,27 %10,27 %205,40 EUR
01.07.2026 bis 12.10.20261041,52 %10,52 %59,95 EUR
Summe für 1307 Tage812,16 EUR

Diese Forderung verjährt mit Ablauf des 31.12.2026. Bis zum 12.10.2026 sind 812,16 EUR Zinsen aufgelaufen, die zusammen mit den 2.000,00 EUR verloren gehen, wenn bis dahin weder ein Mahnantrag eingeht noch der Schuldner anerkennt.

Nach dem Titel: 30 Jahre

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Für künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt nach § 197 Abs. 2 BGB weiter die regelmäßige Frist.

Checkliste zum Jahresende

Für die laufenden, jüngeren Rechnungen bleibt das Mahnschreiben das richtige Mittel: Mahnung mit Verzugszinsen erstellen.

Quellen

Dieser Artikel gibt den Gesetzestext wieder und rechnet Beispiele. Er ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt keine Rechtsprechung zu Einzelfällen. Rechenbeispiele stammen aus der Rechenfunktion des Generators. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Weitere Artikel