Wann tritt Verzug ein? Mahnung, Zahlungstermin und 30-Tage-Regel
Verzugszinsen, die Pauschale von 40 EUR und der Ersatz von Mahnkosten hängen alle an einer Frage: Seit wann ist der Schuldner in Verzug? Das Gesetz kennt mehrere Wege dorthin. Welcher gilt, entscheidet über den Tag, den Sie im Generator unter „In Verzug seit“ eintragen.
Erst Fälligkeit, dann Verzug
Verzug setzt voraus, dass die Zahlung fällig ist. Ist für die Leistung keine Zeit bestimmt und ergibt sie sich auch nicht aus den Umständen, kann der Gläubiger sie sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Ist ein Zahlungsziel vereinbart, wird die Forderung mit dessen Ablauf fällig. Fällig heißt noch nicht in Verzug: Dazwischen liegt einer der folgenden Auslöser.
Weg 1: die Mahnung
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Zwei Dinge stecken in diesem Satz. Die Mahnung muss nach der Fälligkeit kommen, eine Zahlungsaufforderung vor dem Fälligkeitstag erfüllt den Wortlaut nicht. Und das Gesetz spricht von einer Mahnung, nicht von drei. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage und die Zustellung eines Mahnbescheids gleich.
Weg 2: ohne Mahnung
Nach § 286 Abs. 2 BGB bedarf es der Mahnung nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit so bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Für den Alltag zählen die ersten beiden Fälle: „Zahlung bis zum 31.07.2026“ oder „zahlbar 14 Tage nach Lieferung“. Der Wortlaut verlangt, dass die Zeit „bestimmt ist“. Ob ein Datum genügt, das der Gläubiger allein auf die Rechnung geschrieben hat, ohne dass es vereinbart war, beantwortet der Paragraf nicht. Wer sichergehen will, verlässt sich in diesem Fall auf Mahnung oder 30-Tage-Regel.
Weg 3: die 30-Tage-Regel
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB). Beide Voraussetzungen müssen vorliegen, die Frist läuft also ab dem späteren der beiden Zeitpunkte.
Gegenüber einem Verbraucher gilt das nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Fehlt der Hinweis, bleibt gegenüber Verbrauchern nur die Mahnung oder ein vereinbarter Termin. Ist bei einem Schuldner, der nicht Verbraucher ist, unsicher, wann die Rechnung zugegangen ist, kommt er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
| Rechnung zugegangen | Fällig am | Letzter Tag der 30 Tage | In Verzug seit |
|---|---|---|---|
| 03.07.2026 | 03.07.2026 | Montag, 03.08.2026 | 04.08.2026 |
| 03.07.2026 | 17.07.2026 | Montag, 17.08.2026 | 18.08.2026 |
| 03.07.2026 | 31.07.2026 | Montag, 31.08.2026 | 01.09.2026 |
| 05.08.2026 | 31.07.2026 | Freitag, 04.09.2026 | 05.09.2026 |
| 12.10.2026 | 26.10.2026 | Mittwoch, 25.11.2026 | 26.11.2026 |
| 01.12.2026 | 15.12.2026 | Donnerstag, 14.01.2027 | 15.01.2027 |
Die Tabelle zählt nach § 187 Abs. 1 BGB: Der Tag des Ereignisses wird nicht mitgerechnet. Fällt der letzte Tag einer Frist, in der eine Leistung zu bewirken ist, auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an seine Stelle. Diese Verschiebung auf die 30-Tage-Frist anzuwenden, ist unsere Lesart des Wortlauts.
Was der Auslöser in Euro ausmacht
| Auslöser | In Verzug seit | Tage | Zinsen |
|---|---|---|---|
| Zahlungstermin 31.07.2026 war vereinbart | 01.08.2026 | 66 | 22,64 EUR |
| Mahnung, zugegangen am 12.08.2026 | 13.08.2026 | 54 | 18,52 EUR |
| Nur die 30-Tage-Regel | 01.09.2026 | 35 | 12,00 EUR |
Bei kleinen Beträgen sind die Unterschiede gering. Wichtiger ist, dass der Tag stimmt: Ein zu früh angesetzter Verzugsbeginn macht die Zinsforderung angreifbar.
Kein Verzug ohne Verantwortung
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Für Geldschulden bestimmt § 270 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger zu übermitteln hat.
Welches Datum in den Generator gehört
- War ein Kalendertag vereinbart: der Tag nach diesem Termin. Das ist der Vorschlag des Generators.
- Hat erst eine Mahnung den Verzug ausgelöst: Wir empfehlen den Tag nach ihrem Zugang. Der Generator zählt das eingetragene Datum als ersten Zinstag mit.
- Greift nur die 30-Tage-Regel: der Tag nach Ablauf der 30 Tage, wie in der Tabelle.
Heben Sie auf, wann und wie Rechnung und Mahnung verschickt wurden. Die 30-Tage-Regel knüpft an den Zugang der Rechnung an, und das Gesetz rechnet selbst damit, dass dieser Zeitpunkt unsicher sein kann.
Abweichende Vereinbarungen
Für eine Vereinbarung, die den Eintritt des Verzugs abweichend regelt, verweist § 286 Abs. 5 BGB auf § 271a BGB. Dort stehen die Grenzen für lange Zahlungsfristen. Mehr dazu im Artikel Zahlungsziel auf der Rechnung formulieren.
Quellen
Dieser Artikel gibt den Gesetzestext wieder und rechnet Beispiele. Er ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt keine Rechtsprechung zu Einzelfällen. Rechenbeispiele stammen aus der Rechenfunktion des Generators. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
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