Wie viele Mahnungen? Mahnstufen und Fristen
Zahlungserinnerung, erste, zweite, dritte Mahnung: Diese Abfolge ist Gewohnheit, kein Gesetz. Rechtlich genügt weniger. Trotzdem hat die Staffel einen Sinn, solange sie nicht zum Aufschub wird. Hier steht, was vorgeschrieben ist, was üblich ist und wie ein Ablauf mit Daten aussieht.
Was das Gesetz verlangt
§ 286 Abs. 1 BGB spricht von „einer Mahnung des Gläubigers“, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Eine Anzahl von Stufen, eine Form oder eine Überschrift nennt der Paragraf nicht. In den Fällen des § 286 Abs. 2 und 3 BGB kommt der Schuldner sogar ohne Mahnung in Verzug, etwa wenn ein Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt war oder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung vergangen sind. Einzelheiten im Artikel Wann tritt Verzug ein?
Auch für den Weg zum Gericht ist keine Mindestzahl an Mahnungen vorgeschrieben. Der Mahnbescheid setzt einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro voraus (§ 688 ZPO), nicht drei erfolglose Briefe.
Warum trotzdem mehrere Stufen?
- Die meisten offenen Rechnungen sind liegen geblieben, nicht bestritten. Eine freundliche Erinnerung erledigt sie, ohne die Kundenbeziehung zu belasten.
- Jede Stufe dokumentiert, dass der Schuldner die Forderung kannte und Gelegenheit zur Zahlung hatte.
- Die letzte Mahnung kündigt den nächsten Schritt an. Wer sie erhält, weiß, dass danach Kosten entstehen.
Gegen viele Stufen spricht die Zeit. Jede Woche ohne Zahlung ist eine Woche, in der Sie Ihr Geld vorfinanzieren, und die Verjährung läuft weiter, denn ein Mahnschreiben hält sie nicht an. Dazu der Artikel Verjährung von Forderungen.
Ein Ablauf mit Daten
Das Beispiel nimmt die Vorschläge des Generators: zehn Tage Frist bei Zahlungserinnerung und erster Mahnung, sieben Tage bei der zweiten und der letzten. Das nächste Schreiben folgt jeweils 3 Tage nach Fristablauf, damit eine am letzten Tag überwiesene Zahlung noch eingehen kann.
| Schreiben | Datum | Neue Frist | Zinsen bis dahin | Forderung |
|---|---|---|---|---|
| Zahlungserinnerung | Freitag, 07.08.2026 | 17.08.2026 (10 Tage) | nicht berechnet | 1.190,00 EUR |
| 1. Mahnung | Donnerstag, 20.08.2026 | 30.08.2026 (10 Tage) | 6,86 EUR | 1.236,86 EUR |
| 2. Mahnung | Mittwoch, 02.09.2026 | 09.09.2026 (7 Tage) | 11,32 EUR | 1.241,32 EUR |
| Letzte Mahnung | Samstag, 12.09.2026 | 19.09.2026 (7 Tage) | 14,75 EUR | 1.244,75 EUR |
Vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf der letzten Frist vergehen in diesem Ablauf 50 Tage. Wer schneller sein will, lässt die Zahlungserinnerung oder die zweite Mahnung weg.
Welche Frist ist angemessen?
Für die Zahlungsfrist in einer Mahnung gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Die Vorschläge von zehn und sieben Tagen sind unsere Voreinstellung, keine Rechtsregel. Drei Punkte helfen bei der Wahl:
- Nennen Sie ein Datum. „Innerhalb von zehn Tagen“ wirft die Frage auf, ab wann gezählt wird. „Bis zum 17.08.2026“ nicht.
- Rechnen Sie Postlauf und Banklaufzeit ein. Eine Frist von drei Tagen ab Briefdatum ist bei Postversand kaum einzuhalten.
- Der Generator prüft nicht, ob das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Ist an einem bestimmten Tag eine Leistung zu bewirken und fällt er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an seine Stelle.
Was sich von Stufe zu Stufe ändert
- Zahlungserinnerung
- Unterstellt ein Versehen. Keine Zinsen und keine Kosten in der Voreinstellung. Zahlungserinnerung schreiben
- 1. Mahnung
- Stellt die Forderung auf: Rechnungsbetrag, Verzugszinsen mit Zeitraum und Zinssatz, gegebenenfalls die Pauschale. Mahnung schreiben
- 2. Mahnung
- Verweist auf die erste Mahnung, verkürzt die Frist und weist darauf hin, dass weitere Zinsen anfallen.
- Letzte Mahnung
- Kündigt an, dass die Forderung nach Fristablauf gerichtlich oder über ein Inkassounternehmen verfolgt wird.
Die Zinsen berechnet jedes Schreiben neu bis zu seinem Datum. Sie wachsen von Stufe zu Stufe, die Pauschale von 40 EUR fällt in der Aufstellung nur einmal an.
Versand und Nachweis
Eine Form schreibt § 286 BGB für die Mahnung nicht vor, Brief und E-Mail sind beide möglich. Entscheidend ist, dass die Mahnung den Schuldner erreicht. Bewahren Sie Kopie und Versandbeleg auf. Bei der letzten Mahnung lohnt ein Versandweg, der die Zustellung dokumentiert.
Nach der letzten Frist
Bleibt die Zahlung aus, haben weitere Briefe wenig Sinn. Der nächste Schritt ist das gerichtliche Mahnverfahren oder ein Inkassoauftrag. Halten Sie dafür Rechnung, Mahnungen und die letzte Forderungsaufstellung bereit.
Quellen
Dieser Artikel gibt den Gesetzestext wieder und rechnet Beispiele. Er ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt keine Rechtsprechung zu Einzelfällen. Rechenbeispiele stammen aus der Rechenfunktion des Generators. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
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