Zahlungsziel auf der Rechnung formulieren
Ob eine verspätete Zahlung Zinsen kostet und ab wann, entscheidet sich oft schon beim Schreiben der Rechnung. Ein klares Zahlungsziel macht den späteren Mahnlauf kürzer. Dieser Artikel zeigt, welche Formulierungen was bewirken, was Sie gegenüber Privatkunden zusätzlich brauchen und wo das Gesetz langen Zahlungsfristen Grenzen setzt.
Ohne Zahlungsziel: sofort fällig
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Eine Rechnung ohne Zahlungsziel ist also nicht unwirksam, sie ist sofort zahlbar. In Verzug ist der Kunde damit noch nicht. Dafür braucht es eine Mahnung, einen bestimmten Kalendertermin oder den Ablauf der 30-Tage-Frist (§ 286 BGB).
Datum statt Zeitraum
Ohne Mahnung kommt der Schuldner in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ein ausgeschriebenes Datum erfüllt das am klarsten:
| Formulierung | Wirkung |
|---|---|
| „Zahlbar bis zum 26.10.2026“ | Kalendertag ist genannt. Jeder kann ablesen, wann die Frist endet. |
| „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum“ | Aus dem Rechnungsdatum berechenbar. Das Enddatum muss der Kunde selbst ausrechnen, ein ausgeschriebenes Datum ist eindeutiger. |
| „Zahlbar 14 Tage nach Lieferung“ | Knüpft an ein Ereignis an und ist von dort nach dem Kalender berechenbar (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Liefertag muss feststehen. |
| „Zahlbar sofort“, „umgehend“, „zeitnah“ | Kein Kalendertermin. Fällig ist die Rechnung, Verzug tritt erst durch Mahnung oder nach 30 Tagen ein. |
| Kein Zahlungsziel | Sofort fällig nach § 271 Abs. 1 BGB. Verzug wie in der Zeile darüber. |
Eine Einschränkung gilt für alle Zeilen. Das Gesetz verlangt, dass die Zeit „bestimmt ist“. Am sichersten steht das Zahlungsziel deshalb schon im Angebot, im Vertrag oder in den einbezogenen Geschäftsbedingungen und wird auf der Rechnung nur wiederholt. Ob ein Termin genügt, den Sie erstmals und allein auf die Rechnung schreiben, beantwortet der Wortlaut nicht.
Rechnen mit dem Zahlungsziel
| Zahlungsziel | Fällig am | Verzug bei vereinbartem Termin ab | Verzug nach der 30-Tage-Regel ab |
|---|---|---|---|
| 7 Tage | Montag, 19.10.2026 | 20.10.2026 | 19.11.2026 |
| 14 Tage | Montag, 26.10.2026 | 27.10.2026 | 26.11.2026 |
| 30 Tage | Mittwoch, 11.11.2026 | 12.11.2026 | 12.12.2026 |
Die rechte Spalte zeigt den Tag, an dem der Kunde spätestens in Verzug ist, wenn kein Termin vereinbart war und Sie nicht mahnen. Zwischen beiden Spalten liegen rund 30 Tage, in denen keine Zinsen laufen.
Der Hinweis für Privatkunden
Die 30-Tage-Regel gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Fehlt der Hinweis, bringt gegenüber Privatkunden nur die Mahnung oder ein vereinbarter Kalendertermin den Verzug.
Ein Hinweis könnte so lauten. Der Text ist ein Vorschlag und nicht anwaltlich geprüft:
Bitte zahlen Sie bis zum 26.10.2026. Nach § 286 Abs. 3 BGB geraten Sie spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Wir verstehen „besonders hingewiesen“ so, dass der Satz nicht im Kleingedruckten stehen sollte. Setzen Sie ihn in die Nähe des Rechnungsbetrags.
Grenzen für lange Zahlungsfristen
Zwischen Unternehmen sind Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sind (§ 271a Abs. 1 BGB). Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung zu, tritt deren Zugang an die Stelle des Empfangs. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, liegt die Schwelle bei 30 Tagen, und mehr als 60 Tage sind unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB).
Das hilft vor allem kleinen Lieferanten, denen ein großer Kunde 90 oder 120 Tage in die Einkaufsbedingungen schreibt. Auf Abschlags- und Ratenzahlungen und auf Schuldverhältnisse, aus denen ein Verbraucher die Zahlung schuldet, sind diese Regeln nicht anzuwenden (§ 271a Abs. 5 BGB).
Was ein spätes Zahlungsziel kostet
Wer seinem Kunden ein langes Ziel einräumt, gibt ihm einen zinslosen Kredit. Einen Anhaltspunkt für dessen Wert liefert der gesetzliche Verzugszins:
| Rechnungsbetrag | ohne Verbraucher (10,52 %) | Verbraucher (6,52 %) |
|---|---|---|
| 1.190,00 EUR | 15,43 EUR | 9,57 EUR |
| 5.000,00 EUR | 64,85 EUR | 40,19 EUR |
| 20.000,00 EUR | 259,40 EUR | 160,77 EUR |
Was sonst auf die Rechnung gehört, damit die Mahnung später hält
- Eine eindeutige Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum. Mahnung und Mahnantrag verweisen darauf.
- Der genaue Name und die Rechtsform des Kunden. Im Mahnverfahren müssen die Parteien bezeichnet werden.
- Die Bankverbindung und ein Verwendungszweck, damit die Zahlung zugeordnet werden kann.
- Bei Privatkunden der Hinweis auf die 30-Tage-Regel.
Welche Angaben eine Rechnung steuerlich enthalten muss, ist eine andere Frage und nicht Thema dieser Seite.
Wenn das Zahlungsziel verstrichen ist
Am Tag nach dem Termin können Sie erinnern. Die Zahlungserinnerung nennt Rechnung, Betrag und eine neue Frist. Bleibt sie ohne Wirkung, folgt die Mahnung mit Verzugszinsen. Wie viele Stufen sinnvoll sind, steht unter Mahnstufen und Fristen.
Quellen
Dieser Artikel gibt den Gesetzestext wieder und rechnet Beispiele. Er ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt keine Rechtsprechung zu Einzelfällen. Rechenbeispiele stammen aus der Rechenfunktion des Generators. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
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