Mahngebühren und 40-Euro-Pauschale: Was Sie verlangen können
„Mahngebühren“ steht in vielen Mahnungen, im Gesetz steht das Wort nicht. Das BGB nennt keinen Betrag, den eine Mahnung kosten darf. Es kennt drei verschiedene Ansprüche, die im Verzug neben die Rechnung treten können: Verzugszinsen, eine Pauschale von 40 EUR und den Ersatz eines weiteren Schadens. Wer sie auseinanderhält, weiß, was er verlangen kann.
Die Pauschale von 40 EUR
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Vier Punkte stecken darin:
- Es geht um eine Entgeltforderung.
- Der Schuldner ist in Verzug. Fälligkeit allein genügt nicht.
- Der Schuldner ist kein Verbraucher. Gegenüber Privatkunden gibt es die Pauschale nicht.
- Ein Nachweis von Kosten ist nach dem Wortlaut nicht verlangt, die Pauschale tritt „außerdem“ neben die Zinsen.
Die Pauschale gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Ob sie für jede einzelne Rate oder Rechnung erneut anfällt, sagt der Satz nicht ausdrücklich.
Anrechnung auf Kosten der Rechtsverfolgung
Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). Wer später ein Inkassounternehmen oder eine Anwältin bezahlt und diese Kosten ersetzt verlangt, bekommt die 40 EUR also nicht obendrauf. Sie gehen in diesen Kosten auf.
Daraus folgt für die Mahnung: Wer Pauschale und Mahnkosten nebeneinander verlangt, muss damit rechnen, dass die Mahnkosten als Kosten der Rechtsverfolgung auf die Pauschale angerechnet werden. Der Generator addiert beide Felder, wenn Sie beide füllen. Die Entscheidung liegt bei Ihnen.
Mahnkosten gegenüber Verbrauchern und darüber hinaus
Die Grundlage für den Ersatz weiterer Kosten ist der Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung. Den kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen (§ 280 Abs. 2 BGB), also nur im Verzug. § 288 Abs. 4 BGB stellt klar, dass die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen ist.
Zwei Folgen ergeben sich aus dem Wortlaut:
- Ersetzt wird ein Schaden, also Kosten, die tatsächlich entstanden sind. Das Feld „Mahnkosten“ im Generator ist deshalb leer, bis Sie einen Betrag eintragen, etwa für Porto.
- Der Schaden muss durch die Verzögerung entstanden sein. Kosten, die vor dem Verzugsbeginn angefallen sind, gehören nach diesem Wortlaut nicht dazu. Löst erst die Mahnung den Verzug aus, liegen ihre Kosten davor.
Einen festen Betrag, der „üblich“ oder „zulässig“ wäre, nennt das Gesetz nicht. Zahlen dazu stammen aus Gerichtsentscheidungen zu Einzelfällen. Wir nennen deshalb keine.
Pauschalen in den eigenen AGB
Wer eine Mahnpauschale in seine Geschäftsbedingungen schreibt, stößt gegenüber Verbrauchern auf § 309 Nr. 5 BGB. Unwirksam ist danach die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes, wenn die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt oder dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Gegenüber Unternehmern findet § 309 keine unmittelbare Anwendung (§ 310 Abs. 1 BGB).
Kann die Pauschale vertraglich ausgeschlossen werden?
Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale oder des Ersatzes von Rechtsverfolgungskosten ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen und dann unwirksam (§ 288 Abs. 6 BGB). Das schützt Lieferanten vor Einkaufsbedingungen großer Abnehmer. Die Regel ist nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Was das in Zahlen bedeutet
| Rechnung | Zinsen ohne Verbraucher | Pauschale | Gesamt | Zinsen Verbraucher | Gesamt |
|---|---|---|---|---|---|
| 100,00 EUR | 1,73 EUR | 40,00 EUR | 141,73 EUR | 1,07 EUR | 101,07 EUR |
| 250,00 EUR | 4,32 EUR | 40,00 EUR | 294,32 EUR | 2,68 EUR | 252,68 EUR |
| 500,00 EUR | 8,65 EUR | 40,00 EUR | 548,65 EUR | 5,36 EUR | 505,36 EUR |
| 1.190,00 EUR | 20,58 EUR | 40,00 EUR | 1.250,58 EUR | 12,75 EUR | 1.202,75 EUR |
| 5.000,00 EUR | 86,47 EUR | 40,00 EUR | 5.126,47 EUR | 53,59 EUR | 5.053,59 EUR |
Bei kleinen Rechnungen ist die Pauschale der größte Posten, die Zinsen fallen kaum ins Gewicht. Bei einer Rechnung über 100,00 EUR macht sie 40 Prozent des Rechnungsbetrags aus. Gegenüber Verbrauchern bleiben nur die Zinsen und ein nachweisbarer Schaden.
So bildet der Generator das ab
- Verzugszinsen: an- und abschaltbar, mit Zeitraum, Tagen und Zinssatz im Schreiben ausgewiesen. Rechenweg im Artikel Verzugszinsen berechnen.
- Pauschale: ein Kästchen, das nur bei der Auswahl „Unternehmen (B2B)“ erscheint und nicht vorangekreuzt ist.
- Mahnkosten: ein freies Betragsfeld, ohne Vorschlag.
Ob Verzug vorliegt, prüft der Generator nicht. Dazu der Artikel Wann tritt Verzug ein? Zum Schreiben selbst: Mahnung mit Zinsen und Pauschale erstellen.
Quellen
Dieser Artikel gibt den Gesetzestext wieder und rechnet Beispiele. Er ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt keine Rechtsprechung zu Einzelfällen. Rechenbeispiele stammen aus der Rechenfunktion des Generators. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Weitere Artikel
- Verzugszinsen berechnenZinssatz nach § 288 BGB, die Formel, Beispiele und alle Basiszinssätze seit 2002.
- Wann tritt Verzug ein?Die drei Wege in den Verzug nach § 286 BGB und was sie in Tagen und Euro ausmachen.
- Mahnstufen und FristenWas vorgeschrieben ist, was üblich ist und ein Ablauf mit Daten und Beträgen.
- Gerichtliches MahnverfahrenVom Antrag über den Mahnbescheid zum Vollstreckungsbescheid, mit Fristen am Beispiel.
- Verjährung von ForderungenDrei Jahre ab Jahresende, und warum ein Mahnschreiben die Frist nicht anhält.
- Zahlungsziel formulierenFormulierungen im Vergleich, der Hinweis für Privatkunden und die Grenzen langer Fristen.
- Zahlungserinnerung oder Mahnung?Dieselbe Rechnung in zwei Tonlagen, und was das Gesetz dazu sagt.