Zahlungserinnerung oder Mahnung: der Unterschied
Viele schreiben erst eine „Zahlungserinnerung“ und halten die „Mahnung“ für den ersten ernsten Schritt. Das Gesetz kennt diese Unterscheidung nicht. Es kennt nur die Mahnung, und es sagt nicht, wie sie überschrieben sein muss. Der Unterschied liegt im Ton und in dem, was Sie verlangen. Dieser Artikel stellt beide Schreiben nebeneinander.
Was das Gesetz unter einer Mahnung versteht
§ 286 Abs. 1 BGB lautet: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Paragraf beschreibt die Mahnung nicht näher. Er verlangt weder das Wort „Mahnung“ noch eine bestimmte Form, eine Frist oder die Androhung von Folgen.
Was folgt daraus für die Zahlungserinnerung? Der Wortlaut schließt nicht aus, dass auch ein höflich formuliertes Schreiben eine Mahnung in diesem Sinne ist. Ob ein bestimmter Brief deutlich genug zur Zahlung auffordert, entscheidet im Streit ein Gericht. Wer den Verzug sicher auslösen will, formuliert die Aufforderung deshalb eindeutig: welche Rechnung, welcher Betrag, bis wann.
Dieselbe Rechnung, zwei Tonlagen
Die folgenden Sätze stammen unverändert aus dem Generator, für eine Rechnung über 1.190,00 EUR, fällig am 31.07.2026.
Zahlungserinnerung vom 10.08.2026
sicher ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen: Für unsere Rechnung RE-2026-0815 vom 01.07.2026 über 1.190,00 EUR, fällig am 31.07.2026, konnten wir bisher keinen Zahlungseingang feststellen.
Wir bitten Sie, den offenen Betrag von 1.190,00 EUR bis zum 20.08.2026 zu überweisen. Sollten Sie die Zahlung inzwischen veranlasst haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.
1. Mahnung vom 24.08.2026
auf unsere Rechnung RE-2026-0815 vom 01.07.2026 über 1.190,00 EUR, fällig am 31.07.2026, haben wir bisher keine Zahlung erhalten. Sie befinden sich seit dem 01.08.2026 in Verzug. Wir berechnen Ihnen daher Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag von 1.238,23 EUR bis spätestens 03.09.2026. Sollten Sie die Zahlung inzwischen veranlasst haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.
Die Erinnerung unterstellt ein Versehen und bittet. Die Mahnung stellt fest, dass nicht gezahlt wurde, nennt den Verzug und fordert. In der Sache verlangen beide dasselbe: Zahlung bis zu einem Datum.
Was sich in der Forderung ändert
| Schreiben | Datum | Zinsen | Pauschale | Verlangter Betrag |
|---|---|---|---|---|
| Zahlungserinnerung | 10.08.2026 | nicht berechnet | nein | 1.190,00 EUR |
| 1. Mahnung | 24.08.2026 | 8,23 EUR | 40,00 EUR | 1.238,23 EUR |
| Letzte Mahnung | 14.09.2026 | 15,43 EUR | 40,00 EUR | 1.245,43 EUR |
Dass die Erinnerung keine Zinsen ausweist, ist eine Entscheidung und keine Rechtsfolge. Ist der Kunde bereits in Verzug, etwa weil ein Zahlungstermin vereinbart war, laufen die Zinsen seit dem Tag danach, gleich wie Ihr Schreiben heißt. Sie können in der Zahlungserinnerung darauf verzichten, sie zu berechnen, und sie in der Mahnung für den gesamten Zeitraum verlangen.
| Stufe | Verzugszinsen | Vorgeschlagene Frist |
|---|---|---|
| Zahlungserinnerung | ausgeschaltet | 10 Tage |
| 1. Mahnung | eingeschaltet | 10 Tage |
| 2. Mahnung | eingeschaltet | 7 Tage |
| Letzte Mahnung | eingeschaltet | 7 Tage |
Wann die Erinnerung die bessere Wahl ist
- Der Kunde zahlt sonst pünktlich. Wahrscheinlich ist die Rechnung untergegangen oder beim Falschen gelandet.
- Die Rechnung ist erst wenige Tage überfällig.
- Sie sind nicht sicher, ob die Rechnung angekommen ist. Legen Sie eine Kopie bei.
- Die Geschäftsbeziehung ist Ihnen wichtiger als die Zinsen für zwei Wochen.
Wann Sie gleich mahnen sollten
- Der Kunde hat schon früher erst nach mehreren Schreiben gezahlt.
- Der Betrag ist für Ihre Liquidität wesentlich.
- Es gibt Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten. Dann zählt jeder Tag.
- Die Forderung ist alt und die Verjährung rückt näher. Ein weiteres Schreiben hält sie nicht an, siehe Verjährung von Forderungen.
Was in beide Schreiben gehört
- Rechnungsnummer und Rechnungsdatum
- der offene Betrag und das ursprüngliche Zahlungsziel
- eine neue Frist als Datum
- die Bankverbindung mit Verwendungszweck
- der Satz, dass das Schreiben gegenstandslos ist, falls die Zahlung bereits veranlasst wurde. In der letzten Mahnung lässt der Generator ihn weg.
In die Mahnung gehört zusätzlich die Aufstellung der Forderung, wenn Sie Zinsen oder die Pauschale verlangen: Zeitraum, Tage, Zinssatz und Betrag je Abschnitt. So kann der Empfänger nachrechnen. Wie die Zinsen zustande kommen, erklärt Verzugszinsen berechnen, wann die Pauschale zusteht, der Artikel Mahngebühren und 40-Euro-Pauschale.
Häufige Fehler
- Keine Frist oder nur „umgehend“. Ohne Datum fehlt der Punkt, an dem die nächste Stufe beginnt.
- Erinnern vor der Fälligkeit. Eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB muss nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgen.
- Zinsen ab Rechnungsdatum. Verzugszinsen laufen während des Verzugs, nicht ab Rechnungsstellung. Dazu Wann tritt Verzug ein?
- Die Pauschale gegenüber Privatkunden. Sie steht nur zu, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB).
Beide Schreiben erstellen
Der Generator erzeugt beide aus denselben Angaben: Zahlungserinnerung schreiben und Mahnung schreiben. Die Stufe lässt sich im Formular umschalten, die eingetragenen Rechnungsdaten bleiben erhalten.
Quellen
Dieser Artikel gibt den Gesetzestext wieder und rechnet Beispiele. Er ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt keine Rechtsprechung zu Einzelfällen. Rechenbeispiele stammen aus der Rechenfunktion des Generators. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
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